Menü schließen
Suche

Amtliche Bekanntmachungen

Alle amtlichen Bekanntmachungen des Marktes Bad Abbach werden rechtswirksam hier veröffentlicht.

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz

über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

Durch das Bundesmeldegesetzes (BMG) ergeben sich Bekanntmachungspflichten zur Übermittlung von Meldedaten und einem entsprechenden Widerspruchsrecht.

I. Auskunft an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Die Auskunftssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

II a) Auskunft an Parteien

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Meldebehörde gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten werden dabei nicht mit übermittelt. Die Adressen dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden. Sie sind vom Empfänger spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

b) Alters- und Ehejubilare

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde lt. § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. 

c) Auskunft an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und aktuelle Anschriften aller Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die Bürger haben das Recht, bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann eingelegt werden beim

Markt Bad Abbach, Raiffeisenstraße 72, 93077 Bad Abbach

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Bad Abbach, 21.02.2025

Markt Bad Abbach

Brunner

Geschäftsleiter

Download der Bekanntmachung

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Bebauungsplan „Oberndorf – 7. Änderung“

Bekanntmachung Datenschutzinformation Begründung Satzung

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauG

Campingplatz Donaulände

Bekanntmachung (PDF) Vorentwurf Bebauungsplan (PDF) Begründung mit Umweltbericht (PDF) Datenschutzinformation Bauleitplanverfahren: Download

Bekanntmachung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – „Ab in den Süden“ und SO Pension

Der Marktgemeinderat des Marktes Bad Abbach hat am 24.09.2024 beschlossen, den Bebauungsplan "Ab in den Süden und SO Pension" aufzustellen. 

Bekanntmachung "Ab in den Süden und SO Pension" Planzeichnung Bebauungsplan Festsetzungen des Bebauungsplan Begründung Datenschutzinformation Bauleitplanverfahren: Download

Bekanntmachung über den Beschluss der Änderung des Bebauungsplanes "Altstadt B"

Der Marktgemeinderat Bad Abbach hat am 27.04.2021 beschlossen den o.g. Bebauungsplan zu ändern.

Das Ziel der Änderung ist es, den Innerort als Einkaufsstandort zu erhalten und zu stärken, die Aufenthaltsqualität attraktiver zu gestalten und wieder mehr zu beleben... (siehe pdf-Datei)

Download der Bekanntmachung

Bekanntmachung über den Beschluss zur Änderung der Bebauungspläne "Altstadt A + C"

1. Altstadt A mit Deckblatt Nr. 1 durch Deckblatt Nr. 2
2. Altstadt C mit den Deckblättern 1-5 durch Deckblatt Nr. 6

Download der Bekanntmachung

Bekanntmachung zum Wasserrecht

Verlängerung der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Donau von Fluss-km 2.393,8 bis 2.434,0 im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Kelheim, der Gemeinde Saal a. d. Donau und des Marktes Bad Abbach, Landkreis Kelheim

Mit Bekanntmachung vom 12.07.2018, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 16 vom 20.07.2018, ist das vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelte Überschwemmungsgebiet der Donau von Fluss-km 2.393,8 bis 2.434,0 im Bereich der Stadt Neustadt a. d. Donau, der Stadt Kelheim, der Gemeinde Saal a. d. Donau und des Marktes Bad Abbach bekannt gemacht worden und somit seit dem 20.07.2018 gemäß § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vorläufig gesichert.

Die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebietes endet grundsätzlich sobald eine Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 BayWG). Sie endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 47 Abs. 4 Satz BayWG). Gemäß Art. 47 Abs. 4 Satz 3 BayWG kann im begründeten Einzelfall die Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 

Aktuell liegen die eingegangenen Einwendungen bei Wasserwirtschaftsamt Landshut zur Stellungnahme vor. Für eine präzise Bearbeitung der Einwendungen sind Vor-Ort-Besichtigungen der betroffenen Grundstücke unabdingbar. Diese finden derzeit statt. Aufgrund der Vielzahl der im Festsetzungsverfahren eingegangenen Einwendungen und der Notwendigkeit der Besichtigung vor Ort durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut nimmt die Ausarbeitung der Stellungnahme noch einige Zeit in Anspruch. 

Ein Abschluss des Festsetzungsverfahrens einschließlich Erörterungstermin bzw. Onlinekonsultation bis zum Auslaufen der vorläufigen Sicherung zum 19.07.2023 ist deshalb nicht möglich. Das Landratsamt Kelheim verlängert daher die vorläufige Sicherung um zwei Jahre. Diese endet spätestens und endgültig mit Ablauf des 19.07.2025.   

Amtliche Bekanntmachungen

mehr erfahren